Sanktionslisten Screening


Terrorbekämpfung mittels Sanktionslisten Screening bei Ausfuhranmeldungen zum ZollExportierende Unternehmen unterliegen in besonderem Maße der Compliance. Dies gilt insbesondere für Exportbeschränkungen, welche durch den nationalen Gesetzgeber und internationale Organisationen erlassen werden. Die Inflation derartiger Festlegungen erfordert geeignete technische Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherstellen zu können.

 

Wirtschaftliche Sanktionen sind als politisches Druckmittel keine Erfindung der Gegenwart. Wurden sie in den Zeiten des kalten Krieges primär als Instrument gegen Staaten eingesetzt, finden sie seit dem 11. September 2001 im Kontext der Terroranschläge auf das World-Trade-Center und der Ausweitung asymmetrischer Konflikte vermehrt deutlich feingranularer gegen Organisationen und einzelne Personen Anwendung.

Im Regelfall werden Sanktionen durch gesetzgebende Organe und internationale Vereinigungen erlassen. Sie manifestieren sich in Prosa mittels vielfältiger Listen. Wirtschaftsbeteiligte, die dem Anspruch der Gesetzeskonformität unterliegen, haben diese Beschränkungen im praktischen Geschäftsleben umzusetzen. Es versteht sich von selbst, dass aus der sprunghaft gestiegenen Zahl der mit Sanktionen belegten Personen, Organisationen und Staaten sowie der damit verbundenen hohen Varianz der Festlegungen eine gewaltige Herausforderung in der Umsetzung dieser Maßnahmen erwächst. Fokussierten sich Embargos zu Zeiten des kalten Krieges auf die Staaten des Ostblocks und damit auf eine leicht abzählbare Zielmenge, ist der Geltungsbereich heute nicht mehr ad hoc überschaubar. Die Durchsetzung der Restriktionen ist deshalb zwangsläufig an den Einsatz geeigneter technischer Hilfsmittel gebunden.

Damit Ihr Geschäft ein Erfolg bleibt und nicht zum Risiko wird!

Die Tragweite der mit der Terrorbekämpfung verbundenen Sanktionierungsmaßnahmen wird heute in vielen Fällen noch unterschätzt, verbieten die für Deutschland gültigen EU-Verordnungen 881/2002 und 2580/2001 doch allen Wirtschaftsbeteiligten die Bereitstellung von Vermögenswerten, Finanzleistungen und sonstige wirtschaftliche Ressourcen an Personen und Organisationen, die als terroristisch eingestuft wurden. In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Mitarbeiter, jeder Kunde, jeder Lieferant und jedes Kreditunternehmen, mit welchem in wirtschaftliche Interaktion getreten wird, gegen die Terror-/Sanktionslisten zu prüfen ist. Formal genommen kann bereits die Abgabe eines Angebots an die »falsche Person« einen Rechtsbruch darstellen, da Personen, Organisationen und Staaten, die sich auf den Terrorlisten befinden, aus dem Wirtschaftsleben ausgeschlossen werden sollen. Die Situation wird umso prekärer, wenn wirtschaftliche Beziehungen mit Unternehmen im Ausland unterhalten werden.

Nach §17, 18 und 19 des Außenwirtschaftsgesetzes sind die Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen für die Einhaltung der oben aufgeführten Verordnungen strafrechtlich verantwortlich!

Wird ein Verstoß gegen geltende Sanktionen festgestellt, regelt Teil drei des Außenwirtschaftsgesetzes die Höhe des Strafmaßes. Grundsätzlich kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Höhe des Strafmaßes ist davon abhängig, inwieweit der Verstoß auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Die Begriffe des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit sind dabei sehr dehnbar. Mindestanforderungen und Handlungsempfehlungen werden seitens des Gesetzgebers nicht gegeben. Ein Betroffener kann deshalb im »Schadensfall« nur auf das Wohlwollen der Rechtssprechung hoffen. Es ist aber davon auszugehen, dass Fragen nach

  • der Vollständigkeit und Aktualität der in die Prüfung einbezogenen Listen,
  • der Vollständigkeit der einer Prüfung unterzogenen Instanzen (Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten …),
  • der Prüfungsfrequenz,
  • der Dokumentation von Prüfvorgängen und -ergebnissen sowie
  • der Integration der Prüfvorgänge in die Geschäftsprozesse

bei der jeweiligen Beurteilung eine wichtige Rolle spielen werden.

Sanktionslisten Ohne technische Hilfsmittel nicht beherrschbar

Jeder Verantwortliche ist folglich gut beraten, hier auf technische Hilfsmittel zu setzen, wenn er sich nicht auf ein unkalkulierbares Risiko einlassen möchte. Nur so kann den hoch gesetzten gesetzlichen Maßstäben Rechnung getragen werden. Dabei ist es verwunderlich, dass die deutschen Zollbehörden zwar ein Portal bereitstellen, welches die Annahme von Ausfuhranmeldungen ermöglicht, die im gleichen Kontext aber zwingende Prüfung der Handelspartner gegen die Sanktionslisten nicht technisch unterstützt wird. Selbst ein Verweis/Link auf die relevanten und aktuellen Sanktionslisten fehlt. Über die Gründe kann an dieser Stelle nur spekuliert werden. Vielleicht ist es der Tatsache geschuldet, dass der genannte Abgleich nur auf den ersten Blick trivial erscheint:

Im Mittelpunkt des Sanktionslistenabgleichs steht immer ein Entscheidungsprozess, in dessen Ergebnis zu beurteilen ist, ob ein avisierter Geschäftspartner auf eine der Listen gesetzt wurde oder nicht. Schlussendlich liegt diese Entscheidung immer in der Hand einer natürlichen Person. Technische Hilfsmittel können diesen Entscheidungsprozess nur unterstützen und dokumentieren. Die Unterstützung fokussiert sich dabei auf die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit, inwieweit ein konkreter Geschäftspartner anhand seines Namens, der Firmierung und Anschrift auf einer der Sanktionslisten enthalten ist. »Verdächtige Kandidaten« sind nach deren automatisierten Identifikation einer manuellen Bewertung und Entscheidung zuzuführen.

Jedes unterstützende Werkzeug bewegt sich dabei im Spannungsfeld zwischen zu vielen »Fehlalarmen« und dem »Übersehen von Verdächtigen«. Das genannte Spannungsfeld resultiert aus der Tatsache, dass die Sanktionslisten in prosaischer Form als eine Auflistung von Namen und Adressen publiziert werden. Diese Adressinformationen sind gegen jene Namen und Adressen abzugleichen, welche in den unternehmensinternen operativen Systemen vorliegen. Dass sich hierbei nicht auf einen trivialen zeichenbasierten Vergleich gestützt werden kann, ist leicht nachvollziehbar und aus dem Bereich der Adress-Doubletten-Identifikation bereits bekannt. Schreib- und Erfassungsfehler sowie alternative Schreibweisen würden Verdächtige auf wundersame Weise verschwinden lassen.

Ein »Osamma Bin Laden« wäre plötzlich nicht mehr verdächtig, nur weil die erfassende Person den ersten Teil des Namens mit einem Doppel-M aufgenommen hat. Der Online-Dienst im Justizportal des Bundes und der Länder zum Sanktionslistenscreening kann deshalb nicht als ernstzunehmendes Angebot gewertet werden, da sich dieser nur auf den vorgestellten untauglichen Trivialansatz des Zeichenvergleichs stützt. (»Osamma Bin Laden« wird hier als zu 100% unverdächtig eingestuft.) Der Ausschluss des einfachen Zeichenvergleichs gilt umso mehr, als das mit abweichenden Schreibweisen bei Namen aus diversen Sprachräumen (z.B. arabisch) auf englisch-dominierten Listen und deutschsprachig geprägten operativen Systemen zu rechnen ist.

Eine gute Software muss her!

Soll ein technisches System an dieser Stelle eine ernstzunehmende Hilfestellung bieten, muss es in seinen Leistungsmerkmalen genau an jenen Punkten ausgerichtet sein, die im kritischen Fall eines ungewollten Gesetzesverstoßes seitens der Rechtssprechung einer genaueren Betrachtung unterzogen werden:

  1. Alle relevanten Sanktionslisten müssen durch den Softwarelieferanten in einer konsolidierten Form aktuell und automatisiert bereitgestellt werden.
  2. Es müssen sowohl Einzeladressen als auch Adress-Stapel einer Prüfung unterzogen werden können.
  3. Prüf- und Entscheidungsvorgänge müssen nachvollziehbar protokolliert werden.
  4. Prüfergebnisse müssen in White- und Black-Lists überführt werden können.
  5. Die zum Einsatz kommenden Prüfalgorithmen müssen den unscharfen Adressvergleich zwischen den Angaben auf der Sanktionsliste und jenen aus dem Prüfbestand ermöglichen.

Typischer Prüfungsablauf für Sanktionslisten

Steht eine geeignete Software zur Verfügung, gestaltet sich der eigentliche Prüfvorgang unspektakulär mit einem verträglichen Arbeitsaufwand:

  1. Selektion des zu prüfenden Adressbestands
  2. Übergabe der Adressen zum Vergleich gegen die Sanktionslisten
  3. Identifikation und Markierung von Verdachtsfällen aus dem Adressbestand durch die Prüfsoftware
  4. Manueller Entscheid über die Verdachtsfälle inklusive Zuweisung der Verdachtsfälle zur White-List (Kandidat ist nicht auf der Sanktionsliste) bzw. Black-List (Kandidat ist definitiv auf der Sanktionsliste)

Die Zahl der manuell zu entscheidenden Verdachtsfälle definiert dabei den zu erwartenden Arbeitsaufwand. Die Qualität der Fuzzy-Logik des automatischen Prüffilters bestimmt deshalb die Praktikabilität der Gesamtlösung. Mit dem von uns gebotenen portaZa-Screening bieten wir eine gute Möglichkeit, die Schärfe des Selektionsprozesses zu justieren. Durch die Integration in die portaZa-Workbench ist es zudem perfekt auf die Erfordernisse im Rahmen der Exportabwicklung ausgerichtet.

 

 


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